Gegendarstellung

Gegendarstellung
Ge|gen|dar|stel|lung 〈f. 20
1. 〈Presserecht〉 Veröffentlichung einer Entgegnung
2. 〈allg.〉 gegensätzl. Darstellung

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Ge|gen|dar|stel|lung, die:
1. Entgegnung auf eine [in der Presse] veröffentlichte Darstellung durch den Betroffenen:
die Zeitung musste meine G. veröffentlichen.
2. Darstellung eines gegensätzlichen Sachverhalts:
der Lehrer hörte sich auch die G. der anderen Schüler an.

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Gegendarstellung,
 
Publizistik: das grundrechtlich gestützte, mit dem Persönlichkeitsrecht verbundene, u. a. in den Pressegesetzen der Länder verankerte Recht zur kostenlosen Gegenäußerung, das demjenigen zusteht, der durch eine in einem periodisch erscheinenden Druckwerk enthaltene Tatsachenbehauptung (»Erstmitteilung«) persönlich und individuell getroffen ist (namentliche Erwähnung nicht erforderlich). Der Anspruch kann auch Rundfunksendungen betreffen. Er richtet sich gegen den verantwortlichen Redakteur oder gegen den Verleger beziehungsweise Intendanten. Der Umfang der Gegendarstellung muss zu dem beanstandeten Text in angemessenem Verhältnis stehen; sie muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken (also keine Kommentierung enthalten), darf keinen strafbaren Inhalt haben und muss unverzüglich verlangt werden. Für die Durchsetzung der Gegendarstellung steht der ordentliche Rechtsweg offen.
 
Das österreichische Mediengesetz vom 12. 6. 1981 (1993 novelliert) begründet unter im Wesentlichen ähnliche Voraussetzungen einen Anspruch auf Gegendarstellung. Seine Durchsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die Privatanklage (§ 14 Mediengesetz). Eigens geschützt ist das Persönlichkeitsrecht, dessen Verletzung einen pauschalierten Schadensersatzanspruch auslöst (§§ 6 ff. Mediengesetz).
 
In der Schweiz ist das Recht auf Gegendarstellung im Rahmen der allgemeinen zivilrechtlichen Normen zum Schutze der Persönlichkeit gegen Verletzung durch Dritte in den Art. 28 g-l ZGB erfasst.

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Ge|gen|dar|stel|lung, die: 1. Entgegnung auf eine [in der Presse] veröffentlichte Darstellung durch den Betroffenen: die Zeitung musste ihre G. veröffentlichen. 2. Darstellung eines gegensätzlichen Sachverhalts: der Lehrer hörte sich auch die G. der anderen Schüler an.

Universal-Lexikon. 2012.

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